Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Kelterei Rothenbücher GmbH, Hauptstraße 64, 63825 Schöllkrippen
Für alle, auch künftige, Lieferungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen, auch entgegenstehende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
1. Bestellungen, Lieferungen, Gefahrenübergang
a. Bestellungen werden rechtzeitig vor dem gewünschten Bereitstellungs-/Liefertermin benötigt, in der Regel mind. 24 Stunden vor Abholung/Lieferung eines Werktages. Die von der Kelterei in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annährend, es sein denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Für den Fall der Lieferung durch die Kelterei im räumlichen Bereich festgelegter Auslieferungstouren, ist die Lieferzeit in der Regel abhängig von der Toureneinteilung.
b. Die Kelterei ist von ihrer Liefer-/Bereitstellungspflicht befreit, solange sie an der Auftragserfüllung ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt – insbesondere durch einen Arbeitskampf, Pandemie, Krieg, Warenbezugsprobleme, Handelsbeschränkungen oder dergleichen – gehindert oder zum Zwecke der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zur vorübergehenden Beschränkung oder Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit verpflichtet ist. Bei Direktbelieferung hat der Kunde in derartigen Fällen die ihm von der Kelterei zugewiesenen Aushilfslieferungen anzunehmen.
c. Sobald die Ware eines Kunden verpackt und gekennzeichnet zur Abholung oder zum Versand bereitsteht, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung an den Kunden über.
d. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Kunde, die vereinbarte Lieferung vollzählig und in ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu haben. Wird die Lieferung in Abwesenheit des Kunden gewünscht und der Lieferschein kann nicht unterschrieben werden, gilt dieser als genehmigt.
2. Beförderungs- und betriebssichere Verladung
a. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt im Falle der Abholung durch den Abholer. Der Abholer setzt geschultes Fachpersonal ein, erteilt ggf. Weisungen zur Platzierung der Ware auf dem Fahrzeug und stellt die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der Ladungssicherungsmaßnahmen des Abholers durch die Kelterei erfolgt nicht.
b. Die Kelterei ist nicht Verlader i. S. § 412 HGB.
c. Die Kelterei haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
d. Die Versendung/der Transport der Ware kann auch durch Dritte übernommen werden. Unabhängig ob dies durch die Kelterei oder durch den Kunden veranlasst wurde, geht die Gefahr an den durch Dritte übernommen Transport über. Sollte der Transport durch die Kelterei organisiert worden sein, gilt die Ware ab Übernahme durch den Transporteur als ausgeliefert.
3. Bezugspreise
a. Die Bezugspreise bestimmen sich - wenn durch schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist - nach unserer jeweils im Zeitpunkt des Getränkebezugs gültigen Liste für Kelterei-Abgabepreise zzgl. gesetzlicher MwSt.
b. Erhöhungen von Abgabepreise werden spätestens 4 Wochen vor in Kraft treten mitgeteilt. Sollte nicht innerhalb von 7 Werktagen ein schriftlicher Widerspruch bei der Kelterei eingegangen sein, so gelten die Erhöhungen der Abgabepreise als anerkannt.
4. Rechnungen und Bezahlung
a. Die Rechnungen sind innerhalb 7 Werktagen ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto der Kelterei.
b. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde - auch ohne Mahnung - in Verzug. In diesem Fall schuldet der Kunde auf den ausstehenden Betrag eine Verzugsverzinsung in Höhe von 9% über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
c. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Kunden statthaft.
d. Im Falle der Erteilung eines SEPA-Basis- oder SEPA-Firmen-Lastschriftmandats erklärt sich der Kunde für alle, auch künftige, Bestellungen damit einverstanden, dass die Unterrichtung über den Einziehungstag und -betrag mindestens einen Werktag vor dem Fälligkeitsdatum der Lastschrift ausreichend ist. Das Datum der Lastschrift wird in der Regel über die Rechnung mitgeteilt.
e. Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
f. Bei Zahlungsverzug, insbesondere unpünktlicher Zahlungsweise, hat die Kelterei das Recht, Bar-Zahlung bei Anlieferung bzw. Abholung zzgl. eines angemessenen Aufgeldes zu verlangen und weitere Lieferungen/Bereitstellungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen.
g. Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Kelterei zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt.
5. Eigentumsvorbehalt
a. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum. Bei einer Weiterveräußerung der Waren tritt der Kunde ab Beginn der Geschäftsbeziehungen alle Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Abnehmer, ebenso bei einem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer bestehende Saldoforderungen, an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
b. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
6. Pfand
a. Alle gelieferten Fässer, Kästen, Flaschen, Paletten und CO²-Flaschen (nachfolgend als Leergut bezeichnet) werden nur leihweise und gegen Pfand ausgegeben. Die Pfandsätze bestimmen sich nach unserer gültigen Liste für Kelterei-Abgabepreise im Zeitpunkt des Bezugs. Zur Rücknahme von Leergut sind wir nur in Höhe der gelieferten Vollgutmengen und insoweit verpflichtet, als dieses in unserer jeweils gültigen Sortimentsliste aufgeführt ist. Flaschen und Kisten müssen in gleicher Art und Güte zurückgegeben werden. Einweg- und Fremdflaschen dürfen nicht zurückgegeben werden. Kästen mit unsortierten Flaschen werden nicht zurückgenommen.
b. Wird Leergut auf Paletten zurückgegeben, bestätigt unser Fahrer nur die Anzahl entgegengenommener Kästen. Wir sind berechtigt, unverzüglich nach Rücklieferung an uns, Flaschen und Kästen auf Art und Güte sowie etwaige Fehlmengen zu prüfen und den Kunden über nicht zurückzunehmendes Leergut zu informieren. Holt der Kunde danach nicht binnen acht Tagen derartiges Leergut bei uns ab, verliert er seine Ansprüche auf Herausgabe bzw. Schadensersatz. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
c. Für Fässer, Kästen, Flaschen, Paletten und CO²-Flaschen, die nicht zurückgegeben werden oder die bei der Rückgabe beschädigt sind, können wir den jeweils im Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Wiederbeschaffungspreis zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer für neue Fässer, Kästen, Flaschen, Paletten, und CO²-Flaschen verlangen.
d. Bei gegen Bar Pfand ausgegebenen Kästen und Flaschen verfällt das Pfand endgültig zu unseren Gunsten.
e. Wir können jederzeit eine Änderung der derzeitigen Pfandannahme vornehmen.
7. Menge und Gewichte
Für verkaufsfertige Packungen gelten die einschlägigen Normen und Richtlinien für Mindestfüllmengen und Toleranzen. Bei Lieferung in Tankzügen, Fässern oder Containern gilt das ermittelte Gewicht oder Maß, wobei es bei nach Volumen gehandelter Ware in unserem Ermessen steht, das im Fass eingebrannte eichamtliche Litermaß oder das Nettogewicht unter Berücksichtigung des spezifischen Gewichtes der Ware der Verrechnung zugrunde zu legen. Bei fertigen Verkaufspackungen wird der Lieferung ein Packzettel oder Lieferschein beigegeben, anhand welcher der Käufer die Stückzahl zu prüfen hat. Zeigen sich Abweichungen, dann sind diese sofort bahnamtlich bei Bahnauslieferung, bei LKW-Ladungen gegenüber dem Fahrer festzustellen und schriftlich bescheinigen zu lassen. Verabsäumt der Kunde dies, dann werden spätere Reklamationen hinsichtlich dieser Mängel durch uns nicht mehr anerkannt.
8. Entgegennahme und Erfüllung
Gelieferte Ware ist, soweit die Minderlieferung 5% des Liefervolumens nicht übersteigt, als mangelfrei anzusehen und vom Empfänger anzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung gilt auch als erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Käufer mitgeteilt ist, sofern dies den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht.
9. Qualität und Beanstandungen/Risikoverteilung
Für die Qualität der gelieferten Ware sind, wenn nichts anders schriftlich vereinbart wurde, die einschlägigen Normen und Richtlinien maßgebend. Qualitätsbeanstandungen werden von uns nur dann berücksichtigt, wenn sie
a. bei Tankzug vor Entleerung und unmittelbar unserem Fahrer gegenüber,
b. bei Ware im Übrigen und in fertigen Verkaufspackungen innerhalb 3 Tagen nach Empfang schriftlich vorgebracht werden. Zur Vermeidung von Stand- bzw. Wartegeld ist auch beanstandete Ware zunächst ohne Verzug zu entladen, jedoch bis zum Eintreffen unserer Weisungen nicht weiterzuverarbeiten oder weiterzuverkaufen. Unseren Weisungen hat der Käufer unverzüglich nachzukommen; Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Weisungen entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Treten auf dem Lager des Käufers bei der Lagerung von Waren in fertigen Verkaufspackungen Mängel an der Ware oder den Verkaufspackungen auf, dann werden diese durch uns innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum berücksichtigt, wenn sie uns während dieser Frist schriftlich mitgeteilt werden. Mängelrügen aus älteren Beständen können dabei nicht mehr anerkannt werden.
c. Etwaige Minderlieferungen unter 5% des Volumens der jeweiligen Lieferung stellen keine Mängel dar und sind deshalb nicht zu beanstanden und vom Käufer hinzunehmen.
d. In allen Fällen von Qualitätsbeanstandungen ist uns oder einem von uns Beauftragten Gelegenheit zu geben, eine Nachprüfung der Mängel vornehmen zu können.
e. Bei loser Ware geht das Gärrisiko während des Transportes oder vom Zeitpunkt der Bereitstellung bei uns an vollumfänglich zu Lasten des Käufers, eine Verantwortlichkeit unsererseits und ein Anspruch des Käufers hieraus wird für einen solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich als zugesichert angegeben sind.
f. Zur Erhaltung der Qualität bis zum Konsum ist der Kunde insbesondere verpflichtet, die erhaltene Produkte bei einer Lagerraumtemperatur nicht über 20 °C zu lagern. Außerdem hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Produkte keinen starken Temperaturschwankungen und keiner direkten Sonneneinwirkung ausgesetzt wird.
10. Lohnfüllungen
Bei Lohnfüllungen für einen Kunden aus eigenen Produkten, die der Kunde anliefert und durch uns verarbeitet werden sowie aber auch durch eigene Produkte der Kelterei, die im Auftrag des Kunden unter seinem Namen gefüllt werden, gilt zusätzlich wie folgt:
a. Für den Inhalt der zu verwendenden Etiketten - insbesondere alle gesetzlichen Pflichtangaben sowie Vorgaben - ist der Kunde verantwortlich. Dies unabhängig davon, ob die Etiketten durch die Kelterei bei einer Druckerei beauftragt wurden oder durch den Kunden selbst.
b. Das Leergut des Kunden, muss wie unter Punkt 6 (Pfand), in einwandfreier Güte sein, damit eine ordnungsgemäße Verarbeitung möglich ist. Grundsätzlich werden 3% Leergutbruch/Leergutersatz dem Kunden in Rechnung gestellt, sollte nichts anderes vereinbart sein. Gleiches gilt auch für Pfandkisten. Die Kelterei kann diesen Satz erhöhen, sollte sich bei den Füllungen herausstellen, dass das angelieferte Leergut in schlechter Qualität ist und eine entsprechende zusätzliche Zuführung notwendig ist. Über eine Erhöhung wird der Kunde ohne Nachweis unterrichtet. Dem Kunden steht es frei, entsprechendes Leergut nachzuliefern oder den Aufschlag zu bezahlen.
c. Kunden, die eigene Leerrahmen anliefern, sind von Punkt 10b nur auf die Flaschen beschränkt.
11. Produkthaftung
Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in Fällen zu vertretenden Unvermögens und vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretende Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalspflicht), d. h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften. Die Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Datenverarbeitung
Wir dürfen für unsere Zwecke auf den Kunden bezogene, mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängende Daten (z. B. Bezugsmengen) im Rahmen der Zweckbestimmung des mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses oder soweit es zur Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen oder eines Dritten erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden, speichern, übermitteln, verändern und löschen. Dies gilt als Benachrichtigung im Sinne des § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz. Im Übrigen gelten unsere Datenschutzbestimmungen.
13. Schadensersatz
Bei Verstoß gegen eine Ausschließlichkeitsverpflichtung zugunsten der Kelterei steht dieser gegen den Kunden ein zur Zahlung sofort fälliger Ausgleich in Höhe von € 40 je Hektoliter für jeden vertragswidrig bezogenen Hektoliter zu.
14. Erfüllungsort und Zahlungsort
Erfüllungsort und Zahlungsort ist Schöllkrippen. Gerichtsstand ist Aschaffenburg, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich begründet ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wir nehmen an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Mit Kunden im Ausland wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.
15. Sonstiges
a. Auch wiederholt geübte Nachsicht, insbesondere vorübergehende Erleichterungen für Vertragsverpflichtungen des Kunden, gewähren für die Zukunft keinerlei Rechte und bedeuten keine Duldung von Verstößen oder Säumnissen und keine stillschweigende Abänderung des Vertrages.
b. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Kelterei.
c. Mehrere Kunden sind bezüglich der sich aus diesem Vertrag ergebenen Rechte und Pflichten Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner. Für Warenschulden haftet jeder Kunde in vollem Umfang, auch wenn die Bestellung nur von einem von ihnen oder von einem Wirtschaftsstellvertreter aufgegeben wurde. Sie bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen, insbesondere auch Kündigungen; dies gilt jedoch nicht für Aufhebungsvereinbarungen. Der Widerruf eines Gesamtschuldners wirkt auch für die übrigen Gesamtschuldner.
d. Soweit einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Stand: 12.11.25
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Festinventar der Kelterei Rothenbücher GmbH, Hauptstraße 64, 63825 Schöllkrippen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Überlassungen von Festinventar und gelten mit der Übernahme von Festinventar als vereinbart. Entgegenstehende Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen.
2. Sämtliches Festinventar bleibt in unserem Eigentum. Die Überlassung des Festinventars erfolgt, sofern nichts gesondert vereinbart wurde, zu den Mietpreisen unserer Preisliste. Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung / Lieferung des Festinventars und endet mit dem Tag der Rückgabe / Abholung desselben. Sofern nicht Auslieferung des Festinventars vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe an unserem Firmensitz. In jedem Fall erfolgt erst dort die Überprüfung auf Vollständigkeit, Ordnungsgemäßheit und Mängelfreiheit bei Rückgabe.
3. Das Leihinventar ist zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Für eventuelle Schäden, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen haftet der Entleiher.
4. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Kunde, das vereinbarte Festinventar vollzählig und in ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu haben. Wird die Lieferung in Abwesenheit des Kunden gewünscht und der Lieferschein kann nicht unterschrieben werden, gilt dieser als genehmigt. Der Kunde verpflichtet sich, das Festinventar pfleglich zu behandeln und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dieses vor Beschädigungen oder Diebstahl zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Festinventar Dritten außerhalb der Nutzung im Rahmen seiner Veranstaltung zu überlassen und Reparaturen oder sonstige Veränderungen, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vorzunehmen. Das Bekleben, Beschriften oder Bemalen usw. des Festinventars ist verboten. Die Nutzung darf nur zum vertraglich vorgesehenen Zweck erfolgen.
5. Wir haften für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Übernahme einer Garantie sowie bei einer sonstigen von uns zu vertretende Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir mit einfacher Fahrlässigkeit vertragswesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht), ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Das Festinventar ist in gereinigtem Zustand und Festgarnituren außerdem in Boxen Garnituren Weise gesetzt zurückzugeben. Bei einem Verstoß des Kunden sind wir berechtigt den Reinigungsaufwand konkret, zumindest aber in Höhe einer Reinigungspauschale von € 75,- zuzüglich MwSt. in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass eine solche nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
7. Der Kunde haftet für Beschädigungen am Leihgut, ebenso wie für verloren gegangenes Leihinventar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
8. Für eine den technischen Vorschriften entsprechende Strom- und Wasserversorgung bei Inbetriebnahme des Festinventars hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Er hat die Ordnungsgemäßheit von Anlagen selbst zu überwachen oder durch fachkundige Dritte überwachen zu lassen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen beim Betrieb der Schankanlagen deren Benutzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor Inbetriebnahme angemeldet wird. Der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haften für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. BetrSichV, LFGB, GPSG, DIN- und GPR-Regelungen) und eine ordnungsgemäße Bedienung/Gebrauch überlassener Anlagen. Über auftretende Störungen ist unser jeweils zuständiger Außendienstmitarbeiter unverzüglich zu unterrichten.
9. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen bzw. Zweckentfremdung des Festinventars können wir dieses ohne vorherige Abmahnung sofort vom Kunden herausverlangen. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Kelterei Rothenbücher GmbH, Hauptstraße 64, 63825 Schöllkrippen mit Stand 12.11.25